Hallo Yuki,
ich versuche deine Frage einmal zu erörrtern. Falls es zu juristisch sein sollte, überarbeite ich dir das morgen noch einmal.
Der Axolotl ist von § 7 Abs. 1 Satz 2 BNatSchV erfasst. Dieser spricht von besonders geschützten Arten.
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG gelten als besonders geschützte Arten: Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 [...] aufgeführt sind.
Der Axolotl ist in besagter Verordnung in Anhang B aufgeführt.
Damit handelt es sich um eine besonders geschützte Art, wie sie in § 7 Abs. 1 Satz 2 BNatSchV angesprochen ist.
Da die Bundesnaturschutzverordnung eine Rechtsverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz ist, gelten für sie die Begriffsbestimmungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz ebenso.
Von diesem Standpunkt ausgesehen, müsste für den Axolotl eine Meldepflicht bestehen. Allerdings sind Tiere davon ausgenommen, die in Anlage 5 der Bundesnaturschutzverordnung erfasst sind.
Prinzipiell ist es bei dem Axolotl so unkompliziert, weil sich dieser schon in der Europäischen Union befindet und lediglich zu Anhang B gehört. Wenn ich mich nicht täusche, dürfte der Ara in Anhang A gehören. Dieser hat neben der Meldepflicht auch eine CITES-Pflicht. Dadurch, dass der Ara gefährdeter ist, als der Axolotl, ist dieser rein vom behördlichen Aufwand größer.
Würdest du jetzt allerdings einen Axolotl aus Mexiko nach Deutschland einführen wollen, läge ein riesiger Papierkram vor dir.
Ich hoffe, dass ich zumindest für heute Abend ein wenig Erleuchtung bringen konnte.
Viele Grüße,
Ramona