EU Verordnung Transport und Handel mit Urodelen in Bezug auf Bsal

  • Hi
    ich versuche mich hier mal an einer Art Zusammenfassung den das Dokument umfasst 16 Seiten. Ich bekomme nicht alles in einen Post. Daher kopiere ich die wichtigsten Stellen raus.
    Die Verordnung kann sich ja selber in Gänze aus dem Netz ziehen. Ich bitte auch darum weitere Post erst dann zu erstellen wenn ich fertig bin.
    Den sehr umfangreichen Text findet ihr hier: http://eur-lex.europa.eu/legal…TXT/?uri=CELEX:32018D0320


    Wichtig zu wissen ist vorab. Dieses Dokument ist befristet und betrifft erstmal nur den Handel mit Urodelen. Dazu gehören auch unsere Axolotl!
    Bislang ist die Heimtierhaltung ausgenommen aber von einer Abgabe von wenigen Flusen bis zum Handel ist es nicht weit! Es gibt da eine bestimmte Summe die man einnehmen darf und welche frei ist. Darüber hinaus muss man ein Gewerbe anmelden und fällt unter diese Richtlinie als Händler. Die Spanne ist nicht so groß.
    Mit der Befristung soll erstmal geguckt werden ob man mit dieser Richtlinie die Verbreitung von Bsal eindämmen kann. Es ist nicht auszuschließen das dies nach der Befristung nicht auch noch weiter ausgedehnt wird und dann doch die Abgabe oder Tausch von Heimtieren betrifft. Ich sehe es als Warnschuss!




    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS(EU) 2018/320DER KOMMISSION


    vom 28. Februar 2018


    über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans


    1: Seit 2013 ist in Belgien, Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich das Vorkommen von Batrachochytriumsalamandrivorans(Bsal) nachgewiesen; dabei handelt es sich um einen neu auftretenden pathogenenPilz bei Salamandern. Er befällt sowohl in Gefangenschaft gehaltene als auch wild lebende Salamanderpopulationen und kann dort eine hohe Morbidität und Mortalität verursachen. Der Pilz Bsal ist für bestimmte Salamanderarten tödlich, wohingegen andere Arten vollständig oder teilweise gegen ihn resistent sind; diese können ihn jedoch auf der Haut tragen und somit als Reservoir und Infektions- oder Kontaminationsquelle für andere Salamanderarten fungieren………..



    5: Laut der EFSA-Unterstützung sind die Quarantänisierung von Salamandern, die Untersuchung der Tiere auf eine Bsal-Infektion, Verbringungsbeschränkungenfür die Tiere Hygieneverfahren und Biosicherheitsmaßnahmen oder die Behandlung der Tiere gegen Bsal wichtige Risikominimierungsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen die Ausbreitung dieser Seuche.....



    7: Daher sollten Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Sendungen mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Sendungen in die Union für die taxonomische Ordnung Caudata festgelegtwerden, um zu gewährleisten, dass der Handel mit diesen Tieren innerhalb der Union und ihre Verbringung in die Union nicht zur Verbreitung von Bsal führt.



    8: Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013des Europäischen Parlaments unddes Rates (1)enthältdie tierseuchen­ rechtlichen Bedingungen für die Verbringung derin ihremAnhang Iaufgeführten Heimtiere zuanderen als Handelszwecken, undAmphibiensindindemgenanntenAnhangausgenommen.….



    11: …. Deshalb sollten alle Sendungen mit Salamandern, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind oder in die Union verbracht werden, Risikominimierungsmaßnahmen unterzogen werden.



    13: Was die Größe der quarantänisierten epidemiologischen Einheiten anbelangt, so sollte eine Mindestgröße für die Bescheinigung negativer diagnostischer Testergebnisse festgelegt werden, und zwar wegen der begrenzten Sensitivität des besten verfügbaren quantitativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstests(qPCR), der nur dann ausreichend zuverlässig ist, wenn die epidemiologischen Einheiten mindestens 62 Salamander umfassen.



    14: Salamander, die in der Union einer Quarantänemitnegativen Testergebnissen odereiner zufriedenstellenden Behandlung unterzogen wurden, sollten nicht nochmals quarantänisiert oder getestet werden, sofern sie in einer geeigneten Einrichtung von Salamandern mit anderem Gesundheitsstatus isoliert gehalten wurden.



    20: Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren aus wissenschaftlichen Quellen und durch die Ergebnisse amtlicher Kontrollen seitens der Mitgliedstaaten mehr Informationen über Bsal verfügbar sein werden, die den derzeitigen Kenntnisstand über diese Seuche ergänzen werden. Daher sollten die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen zumSchutz der Tiergesundheit befristet sein……….

  • weiter geht es




    Teil 2


    Artikel 3


    Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Salamandern innerhalb der Union


    (1)Die Mitgliedstaaten verbieten den Versand von Sendungen mit Salamandern in einen anderen Mitgliedstaat, es sei denn, solche Sendungen erfüllen folgende Tiergesundheitsbedingungen:



    a)Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I Teil A bei;


    b) dieSalamander zeigen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und-geschwüre; diese Untersuchung erfolgt innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand der Sendung in den Bestimmungsmitgliedstaat;


    c)die Salamander stammen aus einer Population, in der keine Tiere an Bsal verendet sind und in der vom Unternehmer keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und -geschwüre, festgestellt wurden;


    d) die Sendung umfasst Folgendes:


    i)mindestens 62 Salamander, die als eine einzige epidemiologische Einheit in einer geeigneten Einrichtung, die den Mindestanforderungen in Anhang II entspricht, mindestens sechs Wochen lang unmittelbar vor dem Datum der Ausstellung der in Anhang I Teil A festgelegten Veterinärbescheinigungin Quarantäne gehalten wurden, und in der fünften Quarantänewoche wurden Hautabstriche von den in der Sendung enthaltenen Salamandern anhand desgeeigneten diagnostischen Tests mitnegativen Ergebnissen aufBsal getestet, wobeiderinAnhangIII Nummer 1 Buchstabe a vorgesehene Probenumfang zugrunde gelegt wurde, oder


    ii) Salamander, die gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt wurden.


    ………


    Artikel 6


    Quarantänevorschriften für in die Union verbrachte Sendungen mit Salamandern


    Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:



    1. Der/Die fü rdie geeignete Bestimmungseinrichtung zuständige amtliche oderzugelassene Tierarzt/Tierärztin protokolliert das Eintreffen der aus einem Drittland in die Union verbrachten Sendung mit Salamandern in Feld 45 von Teil 3 der elektronischen Fassung des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr.


    2.Der/Die amtliche oder zugelasseneTierarzt/Tierärztinstelltsicher,dassderUnternehmerdieSendungmit Salamandern in der geeigneten Bestimmungseinrichtung als eine einzige epidemiologische Einheit in Quarantäne hält.


    3.Der/Die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin überprüft die Quarantänebedingungen für jede Sendung mit Salamandern; dies umfasst auch eine Prüfung der Mortalitätszahlen und eine klinische Untersuchung der Salamander in der geeigneten Bestimmungseinrichtung, wobei das Augenmerk insbesondere auf Hautläsionen und -geschwüre gelegt wird.


    4.Umfasst eine Sendung mindestens 62 Salamander, so führt der/die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin nach dem Eintreffen der Sendung in der geeigneten Bestimmungseinrichtungdie Untersuchung, die Beprobung, die Testung und die Behandlung im Hinblick auf Bsal gemäß den Verfahren in Anhang III Nummern 1 und 2 durch.


    5.Umfasst die Sendung weniger als 62 Salamander, so stellt der/die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin sicher, dass die Tiere in der Sendung gemäß Anhang III Nummer 3 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt werden.


    6.Der/Die amtlicheoderzugelassene Tierarzt/Tierärztin gibt dieSendung mit Salamandern aus dergeeigneten Bestimmungseinrichtung durch eine schriftliche Genehmigung wie folgt frei:


    a)im Fall einer Testung gemäß Anhang IIINummer 1Buchstabe a, sofern seit dem Beginn der Quarantänezeit mindestens sechs Wochen vergangen sind, undnicht vor dem Erhalt der negativen Testergebnisse, wobei das spätere Datum maßgebend ist, oder


    b) imFall einer Behandlung gemäß AnhangIIINummer1Buchstabe b,jedoch nur nach zufriedenstellendem Abschluss der Behandlung.

  • Teil 3



    Artikel 7


    Bei einem bestätigten Bsal-Fall in eine rgeeigneten Bestimmungseinrichtung zu ergreifende Maßnahmen:



    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher,dass im Fall der Bestätigung einer Bsal-Infektion bei mindestens einem Salamander einer epidemiologischen Einheit während der Quarantänezeit von der geeigneten Bestimmungseinrichtung folgende Maßnahmen ergriffen werden:



    a)Alle Salamander derselben epidemiologischen Einheit werden entweder



    i)gemäß Anhang III Nummer 3 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt oder



    ii) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als tierische Nebenprodukte getötet und beseitigt;



    Die Übergangsfrist gilt bis zum 18 September – Geltungsdauer bis 31. Dez 2019


    Das wichtigste in den Anhängen




    ANHANG II


    MINDESTANFORDERUNGEN AN GEEIGNETE BESTIMMUNGSEINRICHTUNGEN



    1.Die geeignete Bestimmungseinrichtung



    a) verfügt über ein System, das eine angemessene Überwachung der Salamander gewährleistet;



    b) steht unter der Aufsicht eines/einer amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin;



    c)wird nach den Anweisungen der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.



    2.Der Unternehmer der geeigneten Einrichtung stellt Folgendes sicher:



    a)Die Wannen, Kisten oder sonstigen für den Transport der Salamander verwendeten Behälter werden, sofern sie nicht vernichtet werden, so gereinigt und desinfiziert, dass die Ausbreitung von Bsal verhindert wird.


    b) Abfallmaterial und Abwasser wird regelmäßig gesammelt, gelagert und anschließend so behandelt, dass die Ausbreitung von Bsal verhindert wird.


    c)Kadaver von Salamandern, die während der Quarantäne verendet sind, werden in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor untersucht.


    d) Die nötigenTests und Behandlungen der Salamander werden nach Beratung mit dem/der amtlichen oder zugelassenen Tierarzt/Tierärztin und unter seiner/ihrer Aufsicht durchgeführt.


    3.Der Unternehmerder geeignete nBestimmungseinrichtung informiert den/dieamtliche(n)oder zugelassene(n) Tierarzt/Tierärztin über Krankheiten und Todesfälle bei Salamandern, die während der Quarantäne auftreten.


    4.Der Unternehmer der geeigneten Bestimmungseinrichtung führt Aufzeichnungen über Folgendes:


    a)Datum, Anzahl und Art der ein- und ausgehenden Salamander je Sendung;


    b) die Kopiender Veterinärbescheinigungen undder Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr, die der Sendung mit Salamandern beiliegen;


    c)Krankheitsfälle pro Tag und Anzahl der täglich verendeten Tiere;


    d) Datum und Ergebnisse durchgeführter Tests;

  • Anhang III



    ANHANG III


    VERFAHREN ZUR UNTERSUCHUNG, BEPROBUNG, TESTUNG UND BEHANDLUNG IM HINBLICK AUF BSAL


    1. Während der Quarantäne werden die Salamander folgenden Verfahren unterzogen:




    (1)Unter Annahme einer Bsal-Prävalenz von 3 % in der epidemiologischen Einheit und einer Feststellung von Bsal mit einem


    Konfidenzniveau von 95 %, wobei die Sensitivität des geeigneten diagnostischen Tests mit 80 % berechnet wurde.



    b) Entscheidet sich der Unternehmer für eine der unter Nummer 3 genannten Behandlungen, oder immer dann, wenn die epidemiologische Einheit weniger als 62 Tiere umfasst, müssen alle Salamander in der Sendung von dem Unternehmer unter der Aufsicht des/der amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt werden.



    c) In den unter Buchstabe b genannten Fällen kann der/die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin eine repräsentative Testung der epidemiologischen Einheit anhand des geeigneten diagnostischen Tests verlangen, und zwar vor der Behandlung, um das Vorhandensein von Bsal zu überwachen, oder nach der Behandlung, um das Nichtvorhandensein von Bsal zu bestätigen.



    d) Hautabstriche aller verendeten oder klinisch erkrankten Salamander, vor allem solcher mit Häutläsionen, müssen unter der Aufsicht des/der amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin anhand des geeigneten diagnostischen Tests untersucht werden, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Läsionen oder sonstige klinische Anzeichen aufweisen, oder zum Zeitpunkt ihres Todes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.



    e) Alle Salamander, die in der geeigneten Einrichtung verenden, müssen einer Post-mortem-Untersuchung unter der Aufsicht des/der amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin unterzogen werden, wobei insbesondere auf Anzeichen von Bsal zu achten ist, um Bsal als Todesursache zu bestätigen oder weitestmöglich auszuschließen.



    2. Sämtliche Tests entnommener Proben und Post-mortem-Untersuchungen während der Quarantäne müssen in Labors erfolgen, die von dem/der amtlichen oder zugelassenen Tierarzt/Tierärztin benannt wurden.



    3. Folgende Behandlungen werden als zufriedenstellend erachtet:



    a) Haltung der Salamander bei einer Temperatur von mindestens 25 °C während mindestens zwölf Tagen;



    b) Haltung der Salamander bei einer Temperatur von mindestens 20 °C während mindestens zehn Tagen, kombiniert mit einer Behandlung mit Polymyxin-E-Tauchbädern (2 000 IE/ml) für die Dauer von zehn Minuten zweimal täglich, gefolgt von der Anwendung von Voriconazol-Spray (12,5 μg/ml);


    (Anmerkung Christina: eine prophylaktische Behandlung mit Polymox welches zu den Antibiotika gehört aber scheinbar gegen Bsal als Behandlungsmethode empfohlen wird) ist wegen der Verschärfung des Tierarzneimittelgesetzes nicht möglich. Temperaturen über 20 Grad also Maßnahme a für Ambystomatiden gesundheitsschätlich. Zudem ist mir die Verträglichkeit von Polymox bei Axolotl nicht bekannt. Sie haben eine andere Hautbeschaffenheit als terrestrische Salamander!)



    c) jede andere Behandlung mit vergleichbaren Ergebnissen bei der Ausmerzung von Bsal, wie in einem Artikel dargelegt, der einer Peer-Review unterzogen und in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht wurde.

  • Diskussion kann jetzt beginnen.


    Ich kann sicher nicht alles beantworten und habe selber noch Fragen. Hier hoffe ich aber auf Unterstützung unserer Amtsveterinäre, die gestern vom mir die Verordnung auch bekommen haben. Ich habe viele Fragenzeichen in deren Gesichter gesehen.
    Mal gucken was noch alles kommt.

  • noch ein kleiner Hinweis zu dem Thema Verkauf und Steuern.
    Hat man nebenberufliche Einnahmen über 410 € im Jahr ist man schon steuerpflichtig. Beim Axolotl entspricht dies in etwas dem Verkauf von 20 Tieren pro Jahr.
    Ein UNternehmer ist man, wenn man eine Angebot über eine gewisse Zeit aufrecht erhält. Das gilt sogar bei der Abgabe von Tieren. Eine Gewinnerziehungsabsicht ist nicht erforderlich. Die Entgeldlichkeit reicht aus. Siehe oben nebenerwerb über der steuerpflichtigen Grenze.


    Gut erklären kann es aber auch dieser Blog (geht zwar um andere Dinge als Tiere, ist aber gesetzlich das Selbe). Andere Texte erschlagen einen mit juristen Deutsch):
    https://www.mamahoch2.de/2014/…-privater-verkaeufer.html


    Also der Sprung vom privaten Züchter mit der Abgabe weniger "Haustiere" zum UNternehmer ist nur ein ganz kleiner. Ist man denn dann ein Unternehmer, gilt die obrige EU Verordnung.
    Es braucht nur mal ein unzufriedener Käufer jemand anschwärzen.

  • Liebe Christina,


    erstmal ganz herzlichen Dank für die tolle Aufarbeitung (Du hast ja schließlich noch genug Anderes zu tun), dafür schon mal :kiss::knuddel .


    Grundsätzlich finde ich es ja gut, dass der Handel mit lebenden Tieren überwacht wird und man versucht Krankheiten einzudämmen, aber es wird, wie meistens bei EU-Verordnungen, mal wieder mit Kanonen auf Spatzen geschossen.


    Na ja warten wir mal ab, was da noch kommt.

  • Wundere mich etwas über die Zahlen. Oder ist es hier anders wgn lebender Tiere ?
    Laut Kleinunternehmerregelung kannst Du glaub 50.000€ Umsatz im Jahr haben und ca 17000 Gewinn (ich weiss die exakten Zahlen grad nicht) ohne Steuern zahlen zu müssen. Einzig die Steuererklärung musst Du dann machen.

    Liebe Grüße, Katja

  • Wundere mich etwas über die Zahlen. Oder ist es hier anders wgn lebender Tiere ?
    Laut Kleinunternehmerregelung kannst Du glaub 50.000€ Umsatz im Jahr haben und ca 17000 Gewinn (ich weiss die exakten Zahlen grad nicht) ohne Steuern zahlen zu müssen. Einzig die Steuererklärung musst Du dann machen.

    Das stimmt so nicht ganz. Einkommensteuer muss man trotzdem bezahlen und das ist auch nicht wenig. Der Gewinn aus dem Kleinunternehmen wird dann auf die anderen Einnahmen gerechnet und alles zusammen versteuert. Ab 17000€ muss man Umsatzsteuer anmelden und bezahlen. Ein Gewebe muss man aber anmelden sobald man etwas Gewinnbringend produziert oder verkauft.

  • Also ich kenne es anders. Bis 50.000 Umsatz im Jahr bist Du von der Umsatzsteuer befreit
    Im ersten Jahr sind es 17.500. Falls Du im 2. unter 50.000 bleibst, bleibt es befreit.
    Ich bin jetzt im 10 Jahr :)

    Liebe Grüße, Katja

  • Du bist aber nicht von der Einkommenssteuer befreit.. denn die greift bei etwa 9k Euro für Alleinstehende und 18k bei Verpartnerte/Verheiratet..
    Aber es ging bei der 410 Euro ja um NEBENeinkünfte Katja und diese müssen dann angegeben werden, wenn man neben seinem Hauptjob noch eine Nebenanstellung hat.

  • Möchte mich in die Steuerdiskussion nicht einmischen, da keine Ahnung.


    Ich möchte etwas viel Grundlegenderes ansprechen: Diese Verordnung betrifft den Handel.
    Handel bezeichnet kein gewerbliches Vorgehen. Handel findet auch "im Privaten" statt. Für mich bedeutet diese Verordnung die faktische Unterbindung jeglichen Handels. Die deutsche Gesetzgebung bezüglich gewerblicher Tätigkeit und Steuerrecht unterscheiden sich ja von anderen Staaten. Handel findet schon weit vor der Frage der Gewerblichkeit statt.


    Ich habe die Verordnung vor ein paar Tagen bereits in englisch gelesen und jetzt nicht Christinas Ausführungen dazu. Falls mir etwas durchgegangen ist, bitte melden. Ich sehe bisher aber nicht, warum privat und gewerblich unterschieden werden sollen.


    Viele Grüße
    Mario

  • Das mit den privaten Haustieren ist schon ein wenig komisch. Vielleicht liegt es auch an der Ursprungssprache oder am Land, aus der die Initiative für die Verordnung kam.
    Laut BGB ist "Handel" im eigentlichen Sinn, die Eigentumsübergabe (mündlich oder schriftlich) Geld muss dabei nicht fließen.


    Aber:
    Das Landgericht Dessau-Rosslau (Urteil vom 11. Januar 2017, Az. 3 O 36/16) entschied, dass ein eBay Verkäufer gewerblich handelte. Hierfür sprach schlichtweg der Umfang der Verkaufstätigkeit, da der Verkäufer mehrere gleichartige und neuwertige Schmuckstücke anbot. Es spielte keine Rolle, woher die Artikel stammten.


    Für eine gewerbliche Tätigkeit reicht es in der Regel aus, wenn Verkäufer im Monat ca. 15 bis 25 Verkäufe tätigen, sofern dies über längere Zeit geschieht. Außerdem sprach gegen den Betroffenen, dass er seinen Auftritt professionell gestaltete. Das fing bei der Gestaltung seines Accounts an und zeigte sich auch daran, dass die Artikel sogar noch mit Etiketten versehen waren. Von einem „haushaltstypischen“ Verkauf konnte deswegen nicht mehr die Rede sein.


    D. h. wenn eine professionelle Webpage da ist, kann es schnell zu gewerblichem Handel kommen.


    Mich persönlich trifft die Händlerseite nicht, da ich nicht züchten möchte, aber evtl. mal als Käuferin.


    Für die Züchter hier ist vielleicht interessant:
    https://www.starting-up.de/rec…icherer-onlinehandel.html

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