Vermieter will Aquarium verbieten!

  • Hallo Leute,


    Mein Vermieter möchte mir mein 300l Aquarium verbieten. Darf er das?


    Folgende Situation:
    Mein damaliges 120l Aquarium ist vor etwa einem halben Jahr teilweise ausgelaufen. Hat aber glücklicherweise keine bedeutenden Schäden verursacht. Meine Haftpflichtversicherung hat auch den Schaden bezahlt. Zu dem Zeitpunkt war mein Vermieter auch in meiner Wohnung und sah das neue 300l Aquarium, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Betrieb war. Begeistert war er natürlich nicht und wollte es nochmal mit mir besprechen. Nachdem ich ihm wochenlang hinterhertelefoniert habe um nun zu klären ob ich es aufstellen darf trafen wir uns. Er wollte, dass ich meine Versicherung frage, ob sie den Schaden auch bei dem 300l Aquarium übernimmt. Außerdem sollte ich das große Aquarium an eine tragende Wand stellen (er ist Ingenieur und sagte mir, dass die Decke das dann auch tragen wird). Die Zustimmung hat er mir aber da noch nicht gegeben und wollte sich das nochmal durch den Kopf gehen lassen.
    Ich bestätigte ihm per e-mail, dass meine Versicherung den Schaden übernhemen würde. Nachdem er sich aber einen Monat lang nicht zurückgemeldet hat habe ich das Aquarium aufgestellt. so.
    Jetzt rief er mich an, knapp 4 Monate später, und meinte er will nicht, dass ich es auftelle (naja.. zu spät). Eine Nachbarin hatte ein Wasserrohrbruch und jetzt hat er gemerkt, dass ein Wasserschaden ja 'einen Rattenschwanz' mit sich zieht. Jetzt ist er sauer, dass ich es ohne seine Erlaubnis aufgebaut habe und will es mit verbieten.
    Achja. Und im Mietvertrag steht kein ausdrückliches Verbot von Aquarien


    Meine Frage: Darf er das?


    Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

  • Mietrechtlich kann die Haltung von Kleintieren in der Wohnung, und dazu gehört auch das Aufstellen eines Aquariums dem Mieter nur in besonders begründeten Ausnahmenfällen untersagt werden. Die Haltung solcher Tiere gilt mietrechtlich als eine "vertragsgemäße Nutzung" der Wohnung.


    Solange sich der Mieter dem Vertrag gemäß verhält, ist der Vermieter nicht zu einer Kündigung berechtigt. Klauseln im Mietvertrag, die das Halten von Haustieren uneingeschränkt verbieten, sind unzulässig und unwirksam. BGH , Urteil vom 20. Januar 1993 , Az: VIII ZR 10/92.


    Häufig in Verträgen anzutreffen sind Klauseln zur Tierhaltung mit einem sogenannten "Erlaubnisvorbehalt" des Vermieters. Das bedeutet nichts anderes, dass zur Tierhaltung die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss. Der Vermieter muss die Genehmigung aber in aller Regel erteilen, denn die Haltung von Kleintieren in einer Wohnung gehört zum freien Selbstbestimmungsrecht des Mieters.


    Das Benutzungsrecht einer Wohnung schließt auch das Recht des Mieters ein, in diesen Räumen seinen persönlichen Hobbys nachzugehen, soweit hierdurch die Belange der übrigen Mitmieter oder des Eigentümers nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich. Die Aquarien einschließlich der Wasserfüllung haben nicht ein derart hohes Gesamtgewicht, daß hierdurch in irgendeiner Weise der Bestand des Hauses gefährdet wäre. Dies gilt um so mehr, als sich die Aquarien nicht etwa an einer Stelle in der Zimmermitte befinden, sondern verteilt im Bereich der Zimmerwände. AG Eschweiler, Urteil vom 26. September 1991 , Az: 5 C 769/91


    Antwort: Darf er nicht verbieten. Ggf. Mieterschutzbund einschalten.

    Viele Grüße, Hartmut


    Hartmuts_Banner.jpg

  • Vielen Dank!
    Ich denke zwar auch wenn ich es ihm sage wird er es mir verbieten wollen. Naja soll er machen es bleibt stehen. Schließelich habe ich wegen ihm auch eine extra Überlaufapperatur eingebaut, falss das Aquarium undicht wird, wird ein Teil aufgefanegn.
    Danke !

  • Hi,


    ich nehme mal an, das versteht sich für dich von selbst, nur der Vollständigkeit halber: es ist natürlich immer wünschenswert, dass man gut mit seinem Vermieter klarkommt. Vielleicht kannst du zusätzlich zur rechtlichen Lage nochmal erklären, dass du extra Maßnahmen ergriffen hast und dass du nach monatelangem Stillschweigen von einer Zustimmung ausgegangen bist. Natürlich würde ich an deiner Stelle auch auf meinem Recht bestehen, aber je weniger Stress es mit dem Vermieter gibt, desto besser.

    Viele Grüße vom Zwergenaufstand!
    Lisa (160cm), Dreyfuss (17cm), Karfunkel (16,8cm), Wilma (16,5cm), Sputnik (18cm) und im Herzen Casanova († Mai 2015, 18,5cm).


    Und denkt dran, Kinder: Wo die Liebe hinfällt, da wächst kein Gras mehr!

  • Ich habs da ganz mit Lisa. Lieber nochmal vernünftig mit dem Vermieter reden und ihm Alles erklären. Er sitzt schlussendlich am längeren Hebel und wird dich sicherlich irgendwie los, wenns Stress gibt - wenn nicht wegen des Beckens, dann aus einem anderen Grund. Lad ihn zum Kaffee trinken ein und zeig ihm das Becken und alle Massnahmen, die du zur Sicherheit getroffen hast, einschliesslich der Versicherungspolice.


    Viel Glück.

    Liebe Grüsse
    Corinna

  • Es gibt Vermieter die aus ähnlichen Gründen Waschmaschinen in der Wohnung erfolgreich verbieten. Allerdings muss er hier ne Alternative im Keller bieten.
    Was das Hobby angeht ist aber schon alles gesagt, er darfs dir nicht verbieten aber es ist unschön Ärger mit dem Vermieter zu haben. Ich war die Hexenjagd irgendwann leid und betreibe die Terraristik jetzt im Eigenheim.

  • Hey,
    ebenfalls der Vollständigkeit halber: Die oben zitierten Urteile sind in jedem Fall gängige Rechtsprechung!


    Allerdings sei gesagt, dass der Schutz des Eigentums bei einer konkreten Gefährdung (in dem Fall die Wohnung des Vermieters) Vorrang vor dem Benutzungsrecht des Mieters hat. Gibt es konkrete Hinweise darauf, dass durch das Aufstellen eines Aquariums die Mietsache gefährdet sein kann, dann kann das Aufstellen durchaus untersagt werden.


    Bspw. musste ein Mieter ein Aquarium und 19 Zimmerpflanzen aus der gemieteten Altbauwohnung entfernen. Bauartbedingt konnte, obwohl ordentlich geheizt und regelmäßig gelüftet wurde, die erhöhte Luftfeuchte nicht vermierden werden, was einen (Feuchtigkeits-)Schaden an der Mietsache verursachte (vgl. AG Rheine, 3 C 431/87).


    Zusammenfassend ist meine Meinung dazu: Pauschal kann man die Frage nach dem Verbot nicht beantworten. Es kommt (wie immer) auf den Einzelfall an. Ein grundsätzliches Verbot, ohne das Vorbringen von wirklichen Gründen, ist sicherlich unwirksam. Jedoch sind auch die Eigentumsrechte des Vermieters nicht einfach zu vernachlässigen.


    Grundsätzlich mag ich noch darauf hinweisen, dass es sich hier lediglich um Meinungen von Laien und um ein paar Zitate handelt. Verbindlich sind all diese Aussagen nicht. Das Gleiche gilt für Themen, die bspw. sicherheitsrelevant sind, wie die Statik oder Elektroinstallationen. Im Zweifel muss man in den sauren Apfel beißen und einen Fachmann (Rechtsanwalt, Statiker, Elektriker,...) beauftragen.


    Liebe Grüße, Daniela

  • Urteil ist von 1993, inzwischen gibt es andere, teils widersprüchliche Entscheidungen.


    Ich bitte ausdrücklich darum, hier keine Rechtsberatung, Mittel zum Rechtsbehelf oder ähnlich Anmutendes zu posten. Dazu fehl uns definitiv die Kompetenz und auch der Wille, im Zweifelsfall den Kopf dafür hinzuhalten wenn es doch anders entschieden wird.


    Sucht Euch also bitte in unklaren Rechtsangelegenheiten professionellen Beistand und vertraut keinen Erfahrungswerten oder Urteilszitaten.
    Ich behalte mir vor, diese Themen dann aus Sicherheitsgründen zu schließen - Danke für Euer Verständnis.

    :)) Liebe Grüße, Manuela


    Lächeln ist die eleganteste Art, seinem Gegner
    die Zähne zu zeigen.
    (Werner Finck, Kabarettist, Schriftsteller und Schauspieler)

    Einmal editiert, zuletzt von Manuela ()

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!