Sind Axolotl jetzt meldepflichtig oder nicht?

  • Was haltet ihr davon?
    Ist für alle die aus Österreich kommen, denke ich interessant :)
    Also muss man Axolotl nicht melden oder?


    Habe eben diesen Link gefunden online:


    http://terrarianer.blogspot.co…ht-von-tieren-in-der.html


    Besonders diesen Absatz finde ich interessant:


    Weitere Ausnahmen aus dem Bereich der Wirbeltiere findet man seit der im Jahre 2005 erfolgten Revision der Bundesartenschutzverordnung in Anlage 5 der Verordnung. Die dort gelisteten Tiere sind ebenfalls von der Meldepflicht laut § 7 Bundesartenschutzverordnung befreit. Dazu gehören z.B. die folgenden für die Terraristik interessanten Tiere:



    Reptilien:
    Iguana iguana (Grüner Leguan)
    Python regius (Königspython)
    Boa constrictor constrictor (Abgottschlange)
    Boa constrictor imperator (Kaiserboa)
    Phelsuma madagascariensis (Madagaskar-Taggecko)
    Phelsuma laticuada (Goldstaub-Taggecko)
    Trachemys scripta elegans (Rotwangen-Schmuckschildkröte)



    Amphibien:
    Ambystoma mexicanum (Axolotl)
    Bombina orientalis (Chinesische Rotbauchunke)
    Dendrobates auratus (Goldbaumsteiger)
    Dendrobates azureus (Blauer Pfeilgiftfrosch)




    Königspython (Python regius)
    Hier ist der Einschub nötig, dass diese von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere (also sowohl die nach WA Anhang II geschützten Wirbellosen, als auch die in Anlage 5 aufgeführten Wirbeltiere) weiterhin nachweispflichtig sind. Man muss beim Kauf vom Vorbesitzer ein Dokument erhalten, welches die Herkunft des Tieres (deutsche Nachzucht bzw. legaler Wildfang) bescheinigt. Bei importierten Exemplaren (also Wildfängen oder Nachzuchten aus dem EU-Ausland) handelt es sich dabei um offizielle CITES-Papiere. Eine deutsche Nachzucht (genauer gesagt eine EU-Nachzucht) kann auch formlos dokumentiert werden. Dieses Dokument muss Angaben über den Vorbesitzer, den neuen Besitzer und das Tier (wissenschaftlicher Artname, Schlupfdatum, Geschlecht) enthalten. Das Geschlecht kann auch als „unbekannt“ deklariert werden. Unter Umständen ist zusätzlich der Nachweis nötig, dass die Elterntiere ebenfalls aus einer legalen Zucht stammen. Dazu ist die Angabe des Züchters normalerweise ausreichend. Manche Behörden gehen der lückenlosen Dokumentation jedoch auch genauer nach und fordern Zuchtbuchnummern der Elterntiere ein. Eine Rechnung, welche die genannten Angaben enthält, wäre ebenfalls ausreichend. Auf Nachfrage der Behörden muss der Halter diesen Herkunftsnachweis vorlegen können. Diese Nachweisplicht hat jedoch nichts mit der Meldepflicht zutun, bei der ein Halter sein Tier aktiv den Behörden melden muss.

  • Also wenn dies der Text der Österreichischen Bundesartenschutzverordnung ist, dann ist klar, dass Axolotl nicht meldepflichtig sind.
    Bei uns in Deutschland sind die meldepflichtigen Tiere im Anhang der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt, dort sind z.Bsp. alle Europäischen Molcharten und auch die Chinesischen Rotbauchunke auf jeden Fall meldepflichtig.


    Liebe Grüße
    Jutta


    P.S.: wenn Du dir aber unsicher bist, würde ich einfach mal beim Amt nachfragen.

  • Bei uns in Deutschland sind die meldepflichtigen Tiere im Anhang der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt, dort sind z.Bsp. alle Europäischen Molcharten und auch die Chinesischen Rotbauchunke auf jeden Fall meldepflichtig.


    Diese Aussage ist so nicht gänzlich korrekt.


    § 1 in Verbindung mit Anlage 1 BArtSchV (Bundesartenschutzverordnung) spricht der chinesischen Rotbauchunke (Bombina orientalis) den strengen Schutzstatus zu. Damit unterliegen sie gemäß § 7 Abs. 1 und 2 BArtSchV der Anzeigepflicht bei der betreffenden Behörde.


    Jedoch sieht § 7 Abs. 2 BArtSchV eine Ausnahme von der Anzeigepflicht/Meldepflicht vor und zwar für Arten, die in Anlage 5 BArtSchV gelistet sind. Hierunter fällt beispielsweise die chinesische Rotbauchunke und unser allseits beliebter Axolotl.


    Ich hoffe mal, dass das halbwegs verständlich beschrieben ist. Ansonsten schadet das Nachfragen ja nicht ;)



    Für Österreich im speziellen kann ich nichts sagen, außer dass der Axolotl auf europäischer Ebene durch die VO (EG) Nr. 338/97 in Anhang B gelistet und damit geschützt ist.


    Wie das auf Landesebene umgesetzt ist, überschreitet mein Wissen.


    Grüßle,
    Ramona



    Die von mir geposteten Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung i. S. des Art. 5 GG dar.


  • Hallo,


    in Österreich (zu mindestens in VLBG, weiß nicht, ob es vom Bundesland abhängt) sind die Lotls aufjedenfall meldepflichtig.
    Wobei man hierzu einfach ein Formular ausfüllt mit Fotos bestückt und an die BH schickt - Kontrollen sind eher nicht gängig.



    LG
    Jasmine

  • Hallo Ramona,


    ich habe das etwas anders gelesen, die Axolotl tauchen in der Liste der Bundesartenschutzverordnung unter Amphibien gar nicht auf.



    § 7 Haltung von Wirbeltieren


    (1) Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter
    1.die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
    2.ber die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.


    Satz 1
    gilt nicht für Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), die durch Artikel 3 derVerordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I. S. 1955) geändert worden ist,
    aufgeführten Arten. Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist dernach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
    (2) Wer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten, hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.
    (3) Für Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.


    Ich lese das so, dass die Chinesische Rotbauchunke ein + für besonderen Schutz hat, eben meldepflichtig ist. Wie gesagt die Axolotl finde ich gar nicht in der Liste und alle Europäischen Lurche stehen sogar unter strengem Schutz und sind meldepflichtig.


    Aber wie gesagt, ich bin dann immer dafür beim Amt selbst zu fragen. Solche Verordnungen werden immer mal wieder ergänzt und verändert oder erweitert.


    Liebe Grüße
    Jutta

  • Ich habe mir letztes Jahr genau dieselbe Frage gestellt..


    Schlussendlich habe ich mit dem Amtstierarzt, dem Veterinäramt und noch mit meinen Haustierarzt telefoniert und alle haben mir zur "damaligen" Zeit bestätigt, dass man sie auf jeden Fall melden muss.
    Am besten selbst anrufen.. mir wurde das PDF zur Anmeldung dann auch gleich per Mail geschickt.


    LG
    Jasmine

  • Hallo Jutta,


    da ich das Thema Meldepflicht bzw. Anzeigepflicht mag und mich schon länger damit beschäftige, widerspreche ich dir einfach einmal.

    Die chinesische Rotbauchunke ist in Anlage 5 genannt, aus diesem Grund ist für sie keine Anzeigepflicht vorgesehen. Ich habe dir die betreffende Stelle noch einmal in deinem kopierten Text markiert.


    Der Axolotl ist von § 7 Abs. 1 Satz 2 BNatSchV erfasst. Dieser spricht von besonders geschützten Arten. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG gelten als besonders geschützte Arten: Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 [...] aufgeführt sind.
    Der Axolotl ist in besagter Verordnung in Anhang B aufgeführt.
    Damit handelt es sich um eine besonders geschützte Art, wie sie in § 7 Abs. 1 Satz 2 BNatSchV angesprochen ist.


    Da die Bundesnaturschutzverordnung eine Rechtsverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz ist, gelten für sie die Begriffsbestimmungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz ebenso.



    Ich hoffe es war verständlich, dass der Axolotl ebenso von der § 7 BNatSchV erfasst ist. Wie die chinesische Rotbauchunke (Bombina orientalis) ist er von Anlage 5 erfasst und damit von der Meldepflicht ausgenommen.



    Auf der sicheren Seite bist du natürlich immer, wenn du es dir von deinem Amt bestätigen lässt. Dieses Forum ist schließlich nicht für Rechtsauskünfte da.


    Grüßle,
    Ramona



    Die von mir geposteten Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung i. S. des Art. 5 GG dar.


  • Liebe Ramona,


    Du darfst mir gerne widersprechen, deshalb habe ich ja auch gesagt, ich verstehe es so :D .
    Wichtig ist für mich nur, dass ich die Axolotl in Deutschland nicht melden muss. Rotbauchunken habe ich nicht. Ich denke, vor allem in einem Forum, das ja nicht nur deutsche Nutzer hat, ist es wichtig, dass man die einzelnen Landesvorschriften nachfragt. Wie Du richtig sagst, ist dies ja kein Rechtsforum.


    Liebe Grüße
    Jutta

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